Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Das Reiben des erigierten Glieds zwischen den Brüsten der Privatklägerin war für den Beschuldigten genauso vermeidbar, wie die der Privatklägerin zuvor abgenötigten sexuellen Handlungen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich somit neutral aus. 16.2.3 Gesamtverschulden, Einzelstrafe und Asperation für die sexuelle Nötigung Insgesamt bewegt sich das Tatverschulden mit Blick auf die sexuelle Nötigung im leichten Bereich. Der Kammer erscheint eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 4 Monaten als angemessen.