37 Wie bereits bei der Vergewaltigung ist auch hier nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Vorgehen geplant hatte. Er nutzte indessen die Wehrlosigkeit der Privatklägerin schamlos aus und setzte sich bewusst über ihren Willen weg, was als verwerflich zu bezeichnen ist. 16.2.2 Subjektive Tatkomponenten Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten der sexuellen Nötigung kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Vergewaltigung verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen.