Nach dem auf den am Boden ausgelegten Sitzkissen vollzogenen Geschlechtsverkehr liess der Beschuldigte kurz von der Privatklägerin ab und setzte diese auf einen Stuhl. Er stellte sich sodann vor die Privatklägerin und rieb sein erigiertes Glied zwischen ihren Brüsten. Verglichen mit dem erzwungenen Geschlechtsverkehr wiegt diese sexuelle Handlung weniger schwer. Dennoch stellt auch sie einen erheblichen Eingriff in die sexuelle Integrität dar. Erschwerend kommt hinzu, dass auch diese Handlungen dazu beitrugen, dass die Privatklägerin noch lange an den Folgen der Tat zu leiden hatte bzw. zu leiden hat.