Das gesamte Tatverschulden erscheint – innerhalb der Bandbreite von denkbaren Vergewaltigungen, welche als solche stets gravierende Delikte darstellen – gerade noch als leicht. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe im Bereich der Mitte des unteren Strafrahmendrittels, d.h. bei 30 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 16.2 Asperation sexuelle Nötigung 16.2.1 Objektive Tatkomponenten Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts Nach dem auf den am Boden ausgelegten Sitzkissen vollzogenen Geschlechtsverkehr liess der Beschuldigte kurz von der Privatklägerin ab und setzte diese auf einen Stuhl.