Fazit objektive Tatschwere Unter Würdigung aller objektiven Tatkomponenten wiegt das Verschulden noch leicht, jedoch mit Tendenz gegen mittelschwer. Die Kammer erachtet eine Ausgangsstrafe von 30 Monaten, im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels, als angemessen. 16.1.2 Subjektive Tatkomponenten Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV./3.1.2, pag. 301). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und seine Motive waren rein egoistischer Natur. Es ging ihm bei der Tat in erster Linie um seine sexuelle Befriedigung.