Erschwerend ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs kein Kondom benutzte und die Privatklägerin so einem zusätzlichen Gesundheitsrisiko aussetzte. Die Art und Weise des Vorgehens, insbesondere das Ausnützen der Wehrlosigkeit der Privatklägerin und die Überwindung der konstanten verbalen Gegenwehr, weist eine vergleichsweise leicht erhöhte Verwerflichkeit auf. Fazit objektive Tatschwere Unter Würdigung aller objektiven Tatkomponenten wiegt das Verschulden noch leicht, jedoch mit Tendenz gegen mittelschwer.