Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, missbrauchte der Beschuldigte mit dieser Tat das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin und profitierte dabei vom Umstand, dass die Privatklägerin auf 36 ihr Einkommen im Bistro angewiesen war. Erschwerend ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs kein Kondom benutzte und die Privatklägerin so einem zusätzlichen Gesundheitsrisiko aussetzte.