Auf ihr liegend vollzog er anschliessend in zwei verschiedenen Positionen den Geschlechtsverkehr. Dabei setzte er sich über den von der Privatklägerin klar geäusserten Willen, dass sie die Handlungen nicht wolle, hinweg. Auch wenn die angewandten Zwangsmittel bei einer objektiven Betrachtung nicht besonders intensiv erscheinen, ist zu beachten, dass sich die Privatklägerin körperlich in einem schlechten Zustand befand und nur zu einer beschränkten Gegenwehr fähig war. Dieser Zustand wurde vom Beschuldigten nicht nur wahrgenommen, sondern bewusst ausgenutzt.