Art und Weise des Vorgehens Auch wenn der Beschuldigte bereits vor dem zu beurteilenden Vorfall verschiedene Annäherungsversuche unternahm, ist mit der Vorinstanz zu seinen Gunsten nicht davon auszugehen, dass er die Tat von langer Hand plante. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin in den hinteren Teil des Bistros geführt und auf die am Boden ausgebreiteten Sitzkissen der Gartenstühle gelegt hatte, wirkte er zunächst auf ihren Körper ein, indem er sie durch Halten ihres Kopfes dazu zwang, seine Brustwarze in den Mund zu nehmen. Auf ihr liegend vollzog er anschliessend in zwei verschiedenen Positionen den Geschlechtsverkehr.