Indem der Beschuldigte die Privatklägerin dazu zwang, seine Brustwarze in den Mund zu nehmen und zweimal vaginal in sie eindrang, verletzte er diese hochrangigen Rechtsgüter gleich mehrfach und auf unterschiedliche Weise, was sich erschwerend auswirkt. Erschwerend wirkt sich sodann die überdurchschnittliche Traumatisierung aus, welche die Handlungen des Beschuldigten bei Privatklägerin hervorgerufen haben. So war die Privatklägerin nach dem Vorfall vorübergehend arbeitsunfähig und auf medikamentöse Behandlungen angewiesen. Die bei ihr diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung gipfelte gar in mehreren Suizidversuchen.