49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei die Vergewaltigung als abstrakt schwerstes Delikt den Ausgangspunkt bildet. Ausserordentliche Umstände, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu verlassen, liegen nicht vor. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6.) sind die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpretiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert.