Während für die sexuelle Nötigung die Ausfällung einer Geldstrafe grundsätzlich möglich wäre, ist die Vergewaltigung zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, steht die sexuelle Nötigung vorliegend in derart engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Vergewaltigung, dass auch hier eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Für die beiden Delikte ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei die Vergewaltigung als abstrakt schwerstes Delikt den Ausgangspunkt bildet.