15. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. VI./1 und 2, pag. 297 ff.) verwiesen. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Vergewaltigung) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (sexuelle Nötigung) bestraft. Während für die sexuelle Nötigung die Ausfällung einer Geldstrafe grundsätzlich möglich wäre, ist die Vergewaltigung zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden.