Die während dem Liegen auf den Sitzkissen erzwungene Stimulation der Brustwarze des Beschuldigten stellt somit nach Ansicht der Kammer kein eigenständiges Delikt dar, sondern ist – zusammen mit dem zweimaligen Vaginalverkehr – als Teil eines einheitlichen Tatgeschehens, nämlich der Vergewaltigung zu sehen. Fazit Der Beschuldigte ist entsprechend wegen Vergewaltigung (zweimaliger Vaginalverkehr mit begleitender Stimulation der Brustwarze) und sexueller Nötigung (Reiben des erigierten Glieds zwischen den Brüsten), beides begangen am 4. Juni 2014 in E.________ z.N. C.________ zu verurteilen.