So führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte während dem Geschlechtsverkehr habe zum Orgasmus kommen müssen, weil ihre Unterhosen und ihr Intimbereich ganz nass gewesen seien. Die während dem Liegen auf den Sitzkissen erzwungene Stimulation der Brustwarze des Beschuldigten stellt somit nach Ansicht der Kammer kein eigenständiges Delikt dar, sondern ist – zusammen mit dem zweimaligen Vaginalverkehr – als Teil eines einheitlichen Tatgeschehens, nämlich der Vergewaltigung zu sehen.