Vielmehr liess der Beschuldigte kurz von der Privatklägerin ab, setzte sie auf einen Stuhl und ging dann zu einer neuen sexuellen Handlung über, die auch auf eine selbstständige geschlechtliche Befriedigung zielte. Dagegen kam es auf den Sitzkissen der Gartenstühle zu einer ununterbrochenen Abfolge erzwungener sexueller Handlungen, die bereits durch das gewaltsame entfernen der Kleider der Privatklägerin eingeleitet wurden. Das In-den-Mund-Nehmen der Brustwarze und der mit Positionswechsel vollzogene Vaginalverkehr sind nicht nur zeitlich und örtlich äusserst eng miteinander verknüpft, sondern scheinen auch auf eine einzige sexuelle Befriedigung abzuzielen.