Die Vorinstanz würdigte die Vergewaltigung und das nachträgliche Reiben des erigierten Glieds zwischen den Brüsten der Privatklägerin als eigenständige, abgeschlossene Handlungseinheiten und schloss entsprechend auf echte Konkurrenz. Dies überzeugt auch deshalb, weil die Handlungen zeitlich und örtlich voneinander losgelöst stattfanden. So ging die Vergewaltigung nicht nahtlos in das Reiben des Glieds zwischen den Brüsten der Privatklägerin über. Vielmehr liess der Beschuldigte kurz von der Privatklägerin ab, setzte sie auf einen Stuhl und ging dann zu einer neuen sexuellen Handlung über, die auch auf eine selbstständige geschlechtliche Befriedigung zielte.