2013, N. 30 zu Art. 49 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 49 StGB). Zwar erfüllt grundsätzlich jeder Einzelakt den massgebenden Tatbestand, da sie aber unmittelbar aufeinander folgen und von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden, liegt nur eine Verletzung des Tatbestandes, jedoch mit einem quantitativ gesteigertem Unrecht vor (ACKER- MANN, Basler Kommentar, N. 30 zu Art. 49 StGB).