33 als ein einheitliches Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Kassationshofs 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000 E. 2c). Im Rahmen einer wiederholenden bzw. iterativen Tatbestandserfüllung werden beispielsweise «die Tötung durch mehrere Messerstiche, die Tracht Prügel, die Gesamtheit der sexuellen Handlungen, die ein Täter mit seinem Opfer ohne Unterbruch vornimmt oder der Diebstahl mehrerer Gegenstände in einem Selbstbedienungsladen» als natürliche Handlungseinheit verstanden (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 30 zu Art.