190 StGB mit Hinweisen). Im Rahmen der Konkurrenzen ist somit auch danach zu fragen, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten mehrere Handlungen verwirklichte oder ob gewisse Abläufe juristisch als Handlungseinheit zu qualifizieren sind. Das Bundesgericht fasst mehrere Einzelhandlungen ausnahmsweise zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammen, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch