Dies gilt allerdings nur, solange der sexuellen Nötigung keine selbstständige Bedeutung zukommt bzw. sie nur eine Begleiterscheinung der Vergewaltigung darstellt. Soweit es zu einer Vielzahl von sexuellen Handlungen kommt bzw. «wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbstständige geschlechtliche Befriedigung zielen», ist von Realkonkurrenz auszugehen (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 81 zu Art. 190 StGB mit Hinweisen).