Zumindest durfte er in der gegebenen Situation nicht damit rechnen, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen einverstanden war. Auch die subjektive Seite der Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung ist damit erfüllt. 14.2.3 Konkurrenzen Die Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht einer sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB als lex specialis vor. Dies gilt allerdings nur, solange der sexuellen Nötigung keine selbstständige Bedeutung zukommt bzw. sie nur eine Begleiterscheinung der Vergewaltigung darstellt.