Nach dem Gesagten sind sowohl die objektiven Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung, als auch der sexuellen Nötigung erfüllt. Nachdem der Beschuldigte trotz mehrfacher ablehnender Äusserungen der Privatklägerin die beschriebenen sexuellen Handlungen vollzog, kann nur geschlossen werden, dass er sich wissentlich und willentlich über ihren Widerstand hinwegsetzte und damit vorsätzlich handelte. Zumindest durfte er in der gegebenen Situation nicht damit rechnen, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen einverstanden war.