Ihr wären in dieser konkreten Situation keine weitergehenden Abwehrmassnahmen zuzumuten gewesen. Während es sich beim In-den-Mund-Nehmen der Brustwarze und dem Reiben des erigierten Glieds zwischen den Brüsten um andere sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB handelt, fällt das Einführen des erigierten Glieds in die Vagina der Privatklägerin unter den Beischlaf im Sinne von Art. 190 StGB. Nach dem Gesagten sind sowohl die objektiven Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung, als auch der sexuellen Nötigung erfüllt.