Dies erforderte auf Seiten des Beschuldigten zwar keinen grossen Krafteinsatz, führte aber dennoch zu einem ausreichenden Zwang im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB. In diesem Zusammenhang sind nicht nur die ungleichen Gewichts- und Kräfteverhältnisse (Beschuldigter: 170 cm und 86 kg [pag. 238 Z. 19]; Privatklägerin 158 cm und 63-64 kg [pag. 234 Z. 45]), sondern auch die – dem Beschuldigten bekannte – schlechte körperliche Verfassung der Privatklägerin zu berücksichtigen. Ihr wären in dieser konkreten Situation keine weitergehenden Abwehrmassnahmen zuzumuten gewesen.