(Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015/6B_112/2015/6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1) 14.2.2 Subsumtion Gemäss dem erstellten Sachverhalt brachte die Privatklägerin bereits vor den sexuellen Handlungen klar zum Ausdruck, dass sie sich gesundheitlich nicht gut fühle. Dass der Beschuldigte um diesen Zustand wusste, lässt sich nicht nur seinen Aussagen entnehmen, sondern ergibt sich auch aus der von der Privatklägerin in direkter Rede widergegebene Reaktion des Beschuldigten auf ihre Bitte, sie nach Hause zu führen, da es ihr nicht gut gehe («Sei nicht so blöd.