14.2 Erwägungen der Kammer 14.2.1 Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Erwägungen zu den Tatbeständen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung wird zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III./1./1.2; pag. 294 f.). Mit Blick auf das Ausmass des erforderlichen Zwangs und den Elementen des subjektiven Tatbestandes kann nachfolgend zudem die bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert werden: Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art.