Die erste sexuelle Handlung (In-den-Mund-Nehmen der Brustwarze des Beschuldigten) stelle eine abgeschlossene Handlungseinheit dar, die nicht zwingend in eine Vergewaltigung habe münden müssen. Gleichermassen sei auch das der Vergewaltigung nachgelagerte Reiben des erigierten Gliedes zwischen den Brüsten der Privatklägerin als eigenständige Handlung zu beurteilen und stelle keine blosse Begleiterscheinung oder eine Vor- bzw. Nachtat der Vergewaltigung dar. Entsprechend verurteilte sie den Beschuldigten wegen Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung. 14.2 Erwägungen der Kammer 14.2.1