14. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung 14.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass sich die Geschehnisse anhand der Aussagen der Privatklägerin in drei Phasen unterteilen liessen, die im Sinn voneinander losgelöst seien. Die erste sexuelle Handlung (In-den-Mund-Nehmen der Brustwarze des Beschuldigten) stelle eine abgeschlossene Handlungseinheit dar, die nicht zwingend in eine Vergewaltigung habe münden müssen.