Dies ergibt sich nicht nur gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen, sondern wird auch vom Beschuldigten berichtet. Selbst wenn der physische Widerstand der Privatklägerin nicht allzu gross gewesen sein mag, hat sie dem doch auf verbalem und nonverbalem Weg zu verstehen gegeben, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wolle. Daraufhin deuten insbesondere die von der Privatklägerin in direkter Rede wiedergegebenen Äusserungen des Beschuldigten auf ihre verbalen Abwehrversuche; sie solle «nicht so blöd» tun und «Schatz, ich bin noch nicht fertig».