7.2). Eine Widerstandsunfähigkeit kann etwa auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.6.). Subjektiv ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die körperlichen Fähigkeiten der Privatklägerin zum Zeitpunkt des Geschehens eingeschränkt waren. Dies ergibt sich nicht nur gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen, sondern wird auch vom Beschuldigten berichtet.