13. Schändung Wegen Schändung wird nach Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Zu den Ausführungen betreffend den objektiven Tatbestand kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III./1./.1.1; pag.