Nachdem der letzte Gast am 4. Juni 2014 das Bistro verlassen hatte, liess sich die Privatklägerin einen Kaffee heraus, den sie kurz unbeaufsichtigt sehen liess und anschliessend draussen vor dem Bistro zu sich nahm. Kurz darauf beklagte sie sich beim Beschuldigten über akutes Unwohlsein und bat ihn, sie nach Hause zu führen. Dieser begleitete sie allerdings zurück ins Bistro – wo er das Licht bereits gelöscht hatte – und schloss die Tür hinter sich ab.