Für die Kammer ergeben sich daher keine vernünftigen Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin. 29 12. Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die verfügbaren objektiven Beweismittel und die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: Nachdem der letzte Gast am 4. Juni 2014 das Bistro verlassen hatte, liess sich die Privatklägerin einen Kaffee heraus, den sie kurz unbeaufsichtigt sehen liess und anschliessend draussen vor dem Bistro zu sich nahm.