Auch die Umstände der fehlenden pharmakologischen Erklärung der Lähmungserscheinungen, die nachträgliche Bitte der Privatklägerin an den Beschuldigten, sie nach Hause zu fahren bzw. die von zuhause gesandte SMS und die späte Meldung der Geschehnisse bei der Polizei, liessen sich anhand der Aussagen der Privatklägerin und der übrigen Beweismittel plausibel in den von der Privatklägerin geschilderten Ablauf einbetten. Für die Kammer ergeben sich daher keine vernünftigen Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin.