447 Z. 425 und 436 bzw. 444). Wenn die Verteidigung ausführt, dass die Angst im Sinne einer Abhängigkeit von der Freundin zu verstehen sei, mag dies hinsichtlich des Verschweigens eines sexuellen Kontakts ein Argument sein, rechtfertigt aber nicht widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Bekleidung der Privatklägerin (pag. 239 Z. 15-21). Vor diesem Hintergrund erscheinen die diesbezüglichen Äusserungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen.