444 Z. 305 f. und 315-332). Die Beschreibungen der einzelnen angeblichen sexuellen Akte sind überdies derart oberflächlich, dass sie nicht auf Selbsterlebtem zu basieren scheinen. So führt der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihn auf ihr Bett gestossen und begonnen ihm «einen zu blasen». Sie habe ihn dann befriedigt. Er habe ein erigiertes Glied gehabt und sei zum Orgasmus gekommen (pag. 53 Z. 33-35 bzw. pag. 59 Z. 65- 67). Sie sei bei ihm gesessen und habe ihn mit den Händen angefasst (pag. 69 Z. 81 f.). Zuerst sei es zu Oralverkehr gekommen, dann habe sie sich auf ihn ge- 28 setzt (pag.