60 Z. 120-125). Nach Vorhalt der DNA-Spur auf dem Slip der Privatklägerin will er sich daran erinnern, dass sie diesen während der Geschehnisse noch getragen habe (pag. 62 Z. 231). Oftmals wich der Beschuldigte den Fragen des Gerichts aus und beantwortete diese nicht, indem er teilweise beliebig auf andere Themen auswich. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (z.B. pag. 238 Z. 22-29 und 31-41, pag. 239 Z. 30-37, pag. 240 Z. 27-47 und 241 Z. 1-8 und 33-39, pag. 242 Z. 4-5) und teilweise auch der Berufungsverhandlung (z.B. pag. 444 Z. 305 f. und 315-332).