238 Z. 35 und 46 f.). Auffallend sind sodann die Anpassungen des Beschuldigten an die jeweilige Beweissituation: So gestand er die sexuellen Vorkommnisse am 4. Juni erst ein, als er mit der eigenen DNA auf der Innenseite des Slips der Privatklägerin konfrontiert wurde (pag. 62 Z. 217-232). Auf ihre Bekleidung während der sexuellen Handlungen angesprochen, führte er zunächst aus, dass die Privatklägerin oben noch angezogen gewesen sei, unten aber nichts mehr – und soweit er sich erinnern könne, auch keine Unterhosen – getragen habe (pag. 60 Z. 120-125).