Er habe sie von sich wegnehmen und keinen Samenerguss in ihr haben wollen. Er habe sie von sich entfernt, indem er sie gepackt und hochgehalten habe. Sie habe nicht weggehen wollen, worauf er sie aber zum Weggehen gezwungen habe (pag. 72 Z. 186-189). Der Beschuldigte bringt schliesslich vor, die Privatklägerin habe ihn erpresst, indem sie gesagt habe, entweder er gebe ihr Geld oder sie würde seiner Freundin erzählen, dass sie Sex zusammen gehabt hätten. Aus Angst, dass sie dies tatsächlich tun würde, habe er sodann mitgemacht (pag. 73 Z. 227-228 und pag. 74 Z. 241 ff. bzw. pag. 238 Z. 35 und 46 f.).