69 Z. 73 f.). Sie habe ihn angefasst und sie hätten beide unter Alkoholeinfluss gestanden (pag. 69 Z. 81 f.). Er gibt an, dass sie ihn zwar nicht gezwungen habe, die Initiative aber immer und ausschliesslich von ihrer Seite gekommen sei (pag. 71 Z. 150 f. und 146, pag. 72 Z. 184, pag. 73 Z. 209, pag. 446 Z. 385 ff.) Der Beschuldigte gibt auch an, dass er sich aktiv gegen die Avancen der Privatklägerin gewehrt habe. Er habe Angst gehabt und sie von sich gestossen (pag. 69 Z. 83). Er habe sie gepackt und nicht gewollt, dass etwas passiert (pag. 70 Z. 93 f.). Er habe sie von sich wegnehmen und keinen Samenerguss in ihr haben wollen.