69 Z. 52 ff.). Die Privatklägerin habe überdies mit mehr als drei bis vier Personen das Gleiche wie mit ihm versucht, nämlich über Liebesbeziehungen an Geld zu gelangen (pag. 69 Z. 68-70). Eines Nachts, als sie Probleme mit ihrem Mann gehabt habe, sei sie zu ihm und seiner Freundin gekommen und habe mit ihnen im Zimmer geschlafen. Sie sei betrunken gewesen und habe sich mehrere Male auf die Toilette begeben, um sich zu übergeben (pag. 71 Z. 153-155).