Sobald der Beschuldigte indessen auf den eigentlichen Geschehensablauf zurückkommt und er ausführt, wie er von der Privatklägerin auf das Bett gestossen worden sei und sie dann «das gleiche gemacht habe, wie im Bistro» (pag. 70 Z. 120 f.), werden seine Aussagen wieder pauschalisierend und flach. Mehrfach versuchte der Beschuldigte, die Privatklägerin als Person schlecht zu machen und ihr gesellschaftlich wenig akzeptierte Verhaltensweisen zu unterstellen. So habe die Privatklägerin nie Geld gehabt und habe ihn immer gefragt, ob er ihr welches geben könne (pag. 52 Z. 16). Sie habe in Polen Schulden gehabt und wäre bei Nichtbezahlung ins Gefängnis gekommen (pag. 53 Z. 21 f.). Weiter habe