15). Soweit jedoch die inneren Gefühlsregungen beschrieben werden, ist der Verteidigung entgegenzuhalten, dass auch diese nicht widerspruchsfrei widergegeben wurden. So führte der Beschuldigte zunächst aus, dass ihm der Hund der Privatklägerin wirklich Angst gemacht habe (pag. 60 Z. 105), während er später ausführte, dass er nicht Angst vor dem Hund gehabt habe, dieser aber Lärm gemacht habe (pag. 70 Z. 116 f.). Sobald der Beschuldigte indessen auf den eigentlichen Geschehensablauf zurückkommt und er ausführt, wie er von der Privatklägerin auf das Bett gestossen worden sei und sie dann «das gleiche gemacht habe, wie im Bistro» (pag.