Gleiches gelte für die Aussagen bezüglich der halb geschlossenen Rollos und der Angst vor der frühzeitigen Rückkehr des Ehemannes der Privatklägerin. Dem ist zu entgegnen, dass die erwähnten Schilderungen lediglich allgemeine Details hinsichtlich der Wohnung der Privatklägerin enthalten, die der Beschuldigte ohne weiteres auch während dem Besuch mit seiner Freundin bei der Privatklägerin machen konnte oder sie auch der sich in den Akten befindlichen Fotodokumentation der Wohnung der Privatklägerin zu entnehmen sind (pag. 15).