Soweit man aber die Geschehnisse in G.________ in der Wohnung der Privatklägerin analysiere, wiesen die Aussagen des Beschuldigten einen ausserordentlichen Detailreichtum auf, der nur auf tatsächlich Erlebtem basieren könne. So führe der Beschuldigte aus, wie er auf den Hund der Privatklägerin getroffen, er vor diesem zwar keine Angst gehabt, dieser aber Lärm gemacht habe und von der Privatklägerin schliesslich auf den Balkon gebracht worden sei. Gleiches gelte für die Aussagen bezüglich der halb geschlossenen Rollos und der Angst vor der frühzeitigen Rückkehr des Ehemannes der Privatklägerin.