26 Bezugnehmend auf die Widersprüchlichkeit bzw. Lückenhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten führte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung aus, man habe sich bisher fälschlicherweise ausschliesslich auf das Kerngeschehen fokussiert. Soweit man aber die Geschehnisse in G.________ in der Wohnung der Privatklägerin analysiere, wiesen die Aussagen des Beschuldigten einen ausserordentlichen Detailreichtum auf, der nur auf tatsächlich Erlebtem basieren könne.