51.3 Z. 69), während M.________ dies zwar nicht mehr weiss, sich aber daran erinnert, dass er der Privatklägerin bisher zweimal ein Getränk ausgegeben habe, wobei es sich einmal um einen Gin und das andere Mal um einen Whisky Ballentine – nie aber um einen Wodka – gehandelt habe (pag. 51.9 Z. 108).