Sollten die Zeugen L.________ und M.________ der Privatklägerin Wodka spendiert haben, müsste dies auf dem Kassenstreifen registriert sein. Dort fehlt nicht nur eine entsprechende Konsumation, auch sonst wurde an diesem Abend kein harter Alkohol ausgeschenkt (dazu vorne Ziff. 9.5). Auch die vom Beschuldigten selber beigebrachten Zeugen stützen seine Version nicht. Zwar geben sie beide an, der Privatklägerin bereits Getränke ausgegeben zu haben. Der Zeuge L.________ erinnert sich jedoch daran, am besagten Abend nicht im Bistro gewesen zu sein (pag. 51.3 Z. 69), während M.__