Diese Aussagen des Beschuldigten sind nicht nur in sich widersprüchlich, sondern lassen sich auch nicht mit den übrigen Beweismitteln vereinbaren. Dass es am besagten Abend nicht viele Leute im Bistro hatte, lässt sich einerseits anhand des Kassenauszuges abschätzen und wird später auch vom Beschuldigten selber bestätigt. Überdies würde dies auch dem vom Zeugen K.________ beobachteten Umstand widersprechen, dass an diesem Abend früher als sonst Feierabend gemacht wurde. Der vom Beschuldigten beschriebene Alkoholkonsum der Privatklägerin erscheint vor dem Hintergrund der übrigen Beweismittel konstruiert. Sollten die Zeugen L.________ und M.________